§ 10 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. 2Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken sowie auf damit verbundene Risikokonzentrationen gesondert einzugehen.

(2) 1Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, die Kontrollmechanismen und die Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere darauf gesondert einzugehen, ob

1.
das Risikomanagement, einschließlich der internen Kontrollsysteme, angemessen und wirksam ist,

2.
eine Verlustdatenbank geführt und gepflegt wird sowie eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet, vorhanden ist,

3.
das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemessen ist, und

4.
die interne Revision angemessen ist.

(3) Der Abschlussprüfer hat ferner zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es seinen Geschäftsleitern sowie seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2468 m.W.v. 20. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 10 ZahlPrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 ZahlPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahlPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a ZahlPrüfbV IT-Systeme (vom 20.12.2018)
... Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 insbesondere darauf einzugehen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... gefasst: „Abschnitt 2 Angaben zum Institut". c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ordnungsmäßigkeit der ... Institut". c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation". d) Nach der Angabe ... der Geschäftsorganisation". d) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt: „§ 10a ... Wort „Zahlungsinstitut" durch das Wort „Institut" ersetzt. 11. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ordnungsmäßigkeit der ... „Institut" ersetzt. 11. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation (1) Der ... ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen." 12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a IT-Systeme (1) ... 10a IT-Systeme (1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 insbesondere darauf einzugehen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen ...

Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Artikel 9 CRDIVAnpV Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes" die ...


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