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§ 17 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft



(1) 1Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. 2Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.

(2) 1Die Absicherung der Kundengelder nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. 2Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen.

(3) 1Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. 2Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. 3Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.



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Frühere Fassungen von § 17 ZahlPrüfbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
vom 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 ZahlPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ZahlPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahlPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft". j) Die ... 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft". 25. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft". b) In ...