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Änderung § 17 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018

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§ 17 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 17 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste


(Text neue Fassung)

§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft


vorherige Änderung

(1) 1 Die Institute, über die die Zahlungsdienste abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. 2 Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.

(2) Die Absicherung der Kundengelder ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.



(1) 1 Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. 2 Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.

(2) 1 Die Absicherung der Kundengelder nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. 2 Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. 2 Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. 3 Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.