Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 ZahlPrüfbV vom 26.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 ZahlPrüfbV und Änderungshistorie der ZahlPrüfbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 12 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 38 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Eigenmittel


(Text alte Fassung)

(1) 1 Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. 2 Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenmittelbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. 2 Die bei beziehungsweise von anderen Instituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenmittelbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) 1 Darzustellen ist die Einhaltung der Vorgaben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung. 2 Insbesondere ist näher zu erläutern, ob die Vorgaben

1. über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand der anzuwendenden Methoden, sowie

2. für die Ansätze der einzelnen Eigenmittelbestandteile

eingehalten wurden.

(3) 1 Besonderheiten bei der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums sind näher zu erläutern. 2 Es soll insbesondere auf

1. die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich der Verfügbarkeit für die Deckung von Risiken sowie

2. den konkreten Bestand der einzelnen Eigenmittelbestandteile einschließlich etwaiger Entnahmen der Gesellschafter des Instituts

eingegangen werden.

(4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind insbesondere befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss beziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen; Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungskapitals anhand deren Fälligkeit.



(heute geltende Fassung)