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Änderung § 7 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018

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§ 7 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 7 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Berichtsturnus


(Text neue Fassung)

§ 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung


vorherige Änderung

Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.



(1) Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.

(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.



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