Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 ZahlPrüfbV, alle Änderungen durch Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV am 20. Dezember 2018 und Änderungshistorie der ZahlPrüfbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 8 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Anschlussprüfer hat über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Zahlungsdiensten sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum zu berichten.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Zahlungsinstituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

(Text neue Fassung)

(1) Der Abschlussprüfer hat über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten beziehungsweise der Registrierung zum Erbringen von Kontoinformationsdiensten oder der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum zu berichten.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,

2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,

3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Änderungen der Struktur der Zahlungsdienste und der anderen Geschäfte,



4. Änderungen der Struktur der Zahlungsdienste des E-Geld-Geschäfts und der anderen Geschäfte,

5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

vorherige Änderung

6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist,

7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Zahlungsinstituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,

8. Änderungen der Zugehörigkeit des Zahlungsinstituts zu einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(3) Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 20 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Anforderungen hat der Abschlussprüfer gesondert zu berichten.

(4) 1 Der Abschlussprüfer hat die Einbindung von Agenten im Sinne des § 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. 2 Über die Übereinstimmung der in den Anzeigen gemachten Angaben mit den bei dem Zahlungsinstitut vorliegenden Informationen ist zu berichten. 3 Darzustellen ist auch, wie das Zahlungsinstitut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Agenten sicherstellt.



6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist,

7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,

7a. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen,

8. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats *) nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(3) 1 Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 26 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Anforderungen hat der Abschlussprüfer gesondert zu berichten. 2 Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. 3 Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen. 4 Das in Anlage 1 vorgesehene Formblatt ist zu verwenden.

(4) 1 Der Abschlussprüfer hat die Einbindung von Agenten im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und von E-Geld-Agenten im Sinne des § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. 2 Über die Übereinstimmung der in den Anzeigen gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen ist zu berichten. 3 Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Agenten sicherstellt.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 10 b) ff) V. v. 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)