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Änderung § 13 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018

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§ 13 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 13 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Solvabilitätskennzahl


(Text alte Fassung)

1 Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung angemessen sind. 2 Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. 3 Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.

(Text neue Fassung)

1 Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. 2 Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. 3 Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen.