§ 17 - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft

Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft

§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. 2Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.

(2) 1Die Absicherung der Kundengelder nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. 2Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen.

(3) 1Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. 2Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. 3Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung V. v. 13. Dezember 2018 BGBl. I S. 2468 m.W.v. 20. Dezember 2018



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