§
2 Absatz 1 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel
9i des Gesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „210" durch die Angabe „215" ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „46" durch die Angabe „47" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „82" durch die Angabe „84" ersetzt.