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Anlage - 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO (40. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2392; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 23.03.2000 BGBl. I S. 310
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 9232-1-40 Zulassung zum Straßenverkehr

Anlage (zu § 1 Satz 2) Anforderungen an Bremsvorwarnsysteme



1.
Definition

Bremsvorwarnsysteme sind Einrichtungen und Schaltungen, die das Aufleuchten der Bremsleuchten auch bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist.

2.
Anforderungen an die Funktion

2.1
Das Bremsvorwarnsystem aktiviert die Bremsleuchten nur dann, wenn die Rückstellgeschwindigkeit der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung, oder die Geschwindigkeit mit der der Fahrer seinen Fuß in Richtung "lösen" (Leerlaufstellung) bewegt, 0,3 m/s oder mehr beträgt. Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeßeinrichtung, so darf deren Schließzeit - Vollgas 100% bis Leerlauf - nicht mehr als 200 ms dauern.

2.2
Die Rückstellgeschwindigkeit wird für folgende Stellungen "A" der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermittelt:

2.2.1 Voller Betätigungsweg,

2.2.2
halber Betätigungsweg,

2.2.3
Betätigungsweg, der einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h im mittleren Drehzahlbereich entspricht.

2.3
Zur Bestimmung der Rückstellgeschwindigkeit sind Geräte zu verwenden, die

2.3.1
eine definierte Entlastung der in Stellung "A" festgehaltenen Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermöglichen,

2.3.2
es erlauben, die Rückstellgeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 10% zu bestimmen.

2.4
Das Bremsvorwarnsystem darf die normale Funktion der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung oder der Kraftstoffzumeßeinrichtung nicht beeinträchtigen.

2.5
Das Bremsvorwarnsystem darf abschaltbar sein.

2.6
Die vorgeschriebene Aktivierung der Bremsleuchten durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muß sichergestellt bleiben.

2.7
Das Bremsvorwarnsystem muß so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Betätigung eines handgeschalteten Getriebes oder beim Zurücknehmen bzw. Abschalten einer Geschwindigkeitsregelanlage die Bremsleuchten nicht aktiviert werden. Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeßeinrichtung, so ist sicherzustellen, daß die Bremsleuchten nicht aufleuchten durch:

-
Schubabschaltung,

-
Einsetzen von Drehzahlbegrenzern,

-
Betrieb/Abschalten von Kaltstarteinrichtungen,

-
andere auf die Motorsteuerung wirkende Einrichtungen (z.B. Automatikgetriebesteuerungen).

2.8
Das Ausgangssignal (z.B. Spannung) des Bremsvorwarnsystems muß 1 s ± 0,25 s nach Aktivierung selbsttätig aufgehoben werden.

3.
Anforderungen an die Betriebssicherheit

3.1
Das Bremsvorwarnsystem muß ausreichend gegen Korrosion und Verschmutzung geschützt sein (insbesondere die Fahrpedalsysteme).

3.2
Elektromagnetische Felder dürfen das Bremsvorwarnsystem nicht beeinflussen.

3.3
Das Bremsvorwarnsystem darf andere elektrische, elektronische oder mechanische Systeme im Fahrzeug nicht stören.

3.4
Das Bremsvorwarnsystem muß gegen leichtes und nicht kontrollierbares Verändern gesichert sein.

3.5
Das Bremsvorwarnsystem muß von - 20 °C bis + 85 °C betriebsfähig sein.

 
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