(1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:
- 1.
- festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen,
- 2.
- Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
- 3.
- Schatzwechsel,
- 4.
- Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse,
- 5.
- Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen und
- 6.
- vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine.
Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet.
(2) Als festverzinslich gelten auch:
- 1.
- Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz, gebunden ist,
- 2.
- Null-Kupon-Anleihen und
- 3.
- Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021) ... 1. entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3 ...