§ 12 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)

V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 12 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere - Posten 5


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:

1.
festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen,

2.
Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,

3.
Schatzwechsel,

4.
Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse,

5.
Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen und

6.
vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine.

Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet.

(2) Als festverzinslich gelten auch:

1.
Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz, gebunden ist,

2.
Null-Kupon-Anleihen und

3.
Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.

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Zitierungen von § 12 RechZahlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 RechZahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechZahlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RechZahlV Konzernrechnungslegung
... den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend ...
§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... 1. entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3 ...


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