Tools:
Update via:
§ 31 - Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
5 frühere Fassungen | wird in 7 Vorschriften zitiert
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
5 frühere Fassungen | wird in 7 Vorschriften zitiert
§ 31 Konzernrechnungslegung
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.
Anzeige
Zitierungen von § 31 RechZahlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 RechZahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechZahlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 RechZahlV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.04.2011)
... (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluss im Sinn des § 31 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9111/a165069.htm