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Änderung § 33 RechZahlV vom 30.04.2011

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§ 33 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 33 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Erstmalige Anwendung


(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 67 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.

(Text neue Fassung)

(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:

1. die folgenden Posten entfallen:

a) im Aktivposten 9 'Immaterielle Anlagewerte'

aa) der Unterposten a) aa) bis dd),

bb) der Unterposten b) aa) bis dd),

b) Aktivposten 16 'Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung';

2. die Bezeichnung des Passivpostens 11c) bb) 'Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'Rücklage für eigene Anteile' ersetzt;

3. nach Passivposten 6 'Rückstellungen' ist der Passivposten 6a 'Sonderposten mit Rücklageanteil' einzufügen.

(4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:

1. folgende Posten sind einzufügen:

a) nach dem Posten 7 'Sonstige betriebliche Erträge' der Posten 7a 'Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil' und

b) nach dem Posten 15 'Aufwendungen aus Verlustübernahme' der Posten 15a 'Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil';

2. die Bezeichnung des Postens 27b 'aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'aus der Rücklage für eigene Anteile' ersetzt;

3. die Bezeichnung des Postens 29b 'in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'in die Rücklage für eigene Anteile' ersetzt.

vorherige Änderung

 


(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)