(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (Modulprüfung).
(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden durchgeführt in Form von
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- Präsentationen,
- 3.
- Hausarbeiten,
- 4.
- Sprachtests,
- 5.
- Lehrveranstaltungsprotokollen,
- 6.
- Kurzvorträgen oder
- 7.
- qualifizierten praktischen und sportlichen Leistungsabnahmen.
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Näheres regelt das Modulhandbuch.
(3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen Grundstudiums der Fachhochschule. Die Leistungen, die in den Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der nach §
12 zuständigen Stelle gesondert bescheinigt.
(4) Die Bewertung der Module in den berufspraktischen Studienzeiten setzt sich aus den Bewertungen der Praktikumsberichte und den dienstlichen Bewertungen zusammen. Die dienstlichen Bewertungen enthalten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der Studierenden; sie werden von den Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch. Die dienstlichen Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.
(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98