(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(2) Die Rangpunkte entsprechen dem prozentualen Anteil der erreichten Punktwerte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wie folgt:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktwerte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl | Rangpunkte | Note |
100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut |
93,69 bis 87,50 | 14 |
87,49 bis 83,40 | 13 | gut |
83,39 bis 79,20 | 12 |
79,19 bis 75,00 | 11 |
74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend |
70,89 bis 66,70 | 9 |
66,69 bis 62,50 | 8 |
62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend |
58,39 bis 54,20 | 6 |
54,19 bis 50,00 | 5 |
49,99 bis 41,70 | 4 | nicht ausreichend |
41,69 bis 33,40 | 3 |
33,39 bis 25,00 | 2 |
24,99 bis 12,50 | 1 |
12,49 bis 0,00 | 0 |
(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Für die Bewertung des Moduls 20 wird die Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98