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Änderung § 17 GKrimDAPrV vom 01.04.2014

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§ 17 GKrimDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 17 GKrimDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile


(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(2) Die Rangpunkte entsprechen dem prozentualen Anteil der erreichten Punktwerte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wie folgt:


Prozentualer
Anteil der
erreichten Punktwerte
an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl | Rangpunkte | Note

100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut

93,69 bis 87,50 | 14

87,49 bis 83,40 | 13 | gut

83,39 bis 79,20 | 12

79,19 bis 75,00 | 11

74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend

70,89 bis 66,70 | 9

66,69 bis 62,50 | 8

62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend

58,39 bis 54,20 | 6

54,19 bis 50,00 | 5

49,99 bis 41,70 | 4 | nicht ausreichend

41,69 bis 33,40 | 3

33,39 bis 25,00 | 2

24,99 bis 12,50 | 1

12,49 bis 0,00 | 0


(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(Text alte Fassung)

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, werden diese für die Bewertung der Module wie folgt gewichtet:

1. in den Modulen 6 bis 9, 11, 13, 14 und 16 schriftliche Prüfungsteile mit 80 Prozent und mündliche Leistungen mit
20 Prozent,

2. in Modul 12 vier dienstliche Bewertungen und der Praktikumsbericht mit jeweils 20 Prozent,

3. in Modul 19 zwei dienstliche Bewertungen für vierwöchige Praxisstationen mit jeweils 10 Prozent, zwei dienstliche Bewertungen für zwölfwöchige Praxisstationen mit jeweils 30 Prozent und der Praktikumsbericht mit 20 Prozent,

4. in Modul 20
die Bachelorarbeit mit 60 Prozent und die mündliche Abschlussprüfung mit 40 Prozent, wobei die Präsentation der Bachelorarbeit und die interdisziplinäre Prüfung mit jeweils 20 Prozent gewichtet werden, sowie

5. in Modul 21 der Sprachtest und
die Abschlussprüfung des integrierten Einsatztrainings mit jeweils 50 Prozent; innerhalb des integrierten Einsatztrainings werden der schriftliche Leistungsschein mit 10 Prozent, der sportliche Leistungsschein mit 30 Prozent und der praktische Leistungsschein mit 60 Prozent gewichtet.

(Text neue Fassung)

(4) Für die Bewertung des Moduls 20 wird die Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.