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§ 21 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)

V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694 (Nr. 73); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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§ 21 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:

1.
65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 1 bis 11, 13 bis 18 und 21,

2.
20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 12 und 19 und

3.
15 Prozent für die Bewertung des Moduls 20.

Wenn die abschließende Rangpunktzahl fünf oder mehr beträgt, wird die Rangpunktzahl mit Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach § 17 Absatz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.



 
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Frühere Fassungen von § 21 GKrimDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014 (11.02.2015)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 02.02.2015 BGBl. I S. 98

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 GKrimDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GKrimDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Artikel 1 GKrimDVDVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend." 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § ... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...