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§ 17 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)

V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694 (Nr. 73); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.10.2009; FNA: 2030-6-26 Beamte
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§ 17 Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile



(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(2) Die Rangpunkte entsprechen dem prozentualen Anteil der erreichten Punktwerte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wie folgt:

Prozentualer
Anteil der
erreichten Punktwerte
an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl
RangpunkteNote
100,00 bis 93,70 15sehr gut
93,69 bis 87,50 14
87,49 bis 83,40 13gut
83,39 bis 79,20 12
79,19 bis 75,00 11
74,99 bis 70,90 10befriedigend
70,89 bis 66,70 9
66,69 bis 62,50 8
62,49 bis 58,40 7ausreichend
58,39 bis 54,20 6
54,19 bis 50,00 5
49,99 bis 41,70 4nicht ausreichend
41,69 bis 33,40 3
33,39 bis 25,00 2
24,99 bis 12,50 1
12,49 bis 0,00 0


(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Für die Bewertung des Moduls 20 wird die Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.



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Frühere Fassungen von § 17 GKrimDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014 (11.02.2015)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 02.02.2015 BGBl. I S. 98

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 GKrimDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GKrimDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GKrimDAPrV Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote (vom 01.04.2014)
... Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet: 1. 65 Prozent für das arithmetische Mittel der ... für die Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach § 17 Absatz 2 Spalte 2 und 3 ...
§ 25 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDAPrV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben (vom 01.04.2014)
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98
Artikel 1 GKrimDVDVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... der Bachelorarbeit und der Bewertung des Prüfungsgesprächs." 8. § 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für die Bewertung des Moduls 20 wird ... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § ... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...