Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 GKrimDAPrV vom 01.04.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVEV am 1. April 2014 und Änderungshistorie der GKrimDAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 GKrimDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 13 GKrimDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Prüfende, Prüfungskommissionen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. Sie richtet für die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. Sie richtet für die Verteidigung der Bachelorarbeit Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

vorherige Änderung

(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, legt die nach § 12 zuständige Stelle fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine zu wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Kriminaldienstes bestellt werden.

(5) Für jede Bachelorarbeit werden zwei Angehörige des höheren Dienstes als Prüfende bestellt. Ihre Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Bachelorarbeit ausgegeben worden ist.

(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. vier weiteren Beamtinnen oder Beamten, von denen mindestens eine oder einer dem gehobenen Kriminaldienst oder dem höheren Kriminaldienst angehört.

Aus dem Kreis
der Beisitzenden wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vertreterin oder Vertreter der oder des Vorsitzenden bestellt. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige der Fachhochschule sein. Ein Mitglied soll Korrektorin oder Korrektor der Bachelorarbeit sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.

(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander.

(4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Modulprüfung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 sowie für eine zu wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Kriminaldienstes bestellt werden.

(5) Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer bestellt. Als Prüfende können bestellt werden:

1. hauptamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule,

2. nebenamtliche Lehrkräfte, die schwerpunktmäßig am Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule tätig sind,

3. Beamtinnen und Beamte
des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, und

4. Beamtinnen und Beamte mit informationstechnischen oder naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen, die mindestens die Qualifikation besitzen, die durch die Prüfung erreicht werden soll, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; bestellt werden können auch Tarifbeschäftigte mit den genannten Spezialkenntnissen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Die Prüfenden werden bestellt,
sobald das Thema der Bachelorarbeit festgelegt worden ist. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(6) Die Prüfungskommission besteht aus

1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst- oder Zweitprüfer der Bachelorarbeit und

3. einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2.

Ein Mitglied
der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.

(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.