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Synopse aller Änderungen der GKrimDAPrV am 01.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2014 durch Artikel 1 der GKrimDVDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GKrimDAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GKrimDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
GKrimDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Bachelorstudium
    § 2 Ziele des Studiums
    § 3 Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
    § 4 Dienstbehörden
    § 5 Einstellungsvoraussetzungen
    § 6 Auswahlverfahren
    § 7 Urlaub
Abschnitt 2 Studienordnung
    § 8 Dauer und Aufbau des Studiums
    § 9 Studieninhalte, Module
    § 10 Berufspraktische Studienzeiten
Abschnitt 3 Prüfungen
    § 11 Laufbahnprüfung
    § 12 Zuständigkeit
    § 13 Prüfende, Prüfungskommissionen
    § 14 Modulprüfungen
    § 15 Bachelorarbeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 16 Mündliche Abschlussprüfung
(Text neue Fassung)

    § 16 Verteidigung der Bachelorarbeit
    § 17 Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile
    § 18 Fernbleiben, Rücktritt
    § 19 Täuschung, Ordnungsverstoß
    § 20 Wiederholung von Prüfungen
    § 21 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
    § 22 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
    § 23 Prüfungsakten, Einsichtnahme
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    § 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 24 Übergangsregelung
    § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    § 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
    § 26 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
    Schlussformel

§ 9 Studieninhalte, Module


(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären Modulen vermittelt.

(2) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte:


1. Grundstudium

| Modul 1 | Staatsrechtliche und politische Grund-
lagen des Verwaltungshandelns

Modul 2 | Rechtliche Grundlagen des Verwal-
tungshandelns, soweit nicht in Modul 4

Modul 3 | Ökonomische Grundlagen des Verwal-
tungshandelns

Modul 4 | Sozialwissenschaftliche und dienst-
rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns

Modul 5 | Berufsfeldspezifische Vertiefung, Ergän-
zung der Module 1 bis 4

Modul 6 | Polizeiliche Aufgabenerfüllung: Grund-
lagen des polizeilichen Handelns

2. Hauptstudium I

| Modul 7 | Grundlagen der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung I: Allgemeinkriminalität

Modul 8 | Phänomen und Intervention I: Massen-
und Straßenkriminalität; Tätergruppen

Modul 9 | Phänomen und Intervention II: Ausge-
wählte Erscheinungsformen der Gewalt-
kriminalität

Modul 10 | Phänomen und Intervention III: Sexuell
motivierte Kriminalität und innerfami-
liäre Kriminalität

Modul 11 | Nationale Polizeikooperation: Die Zu-
sammenarbeit des BKA mit den Sicher-
heitsbehörden des Bundes und der
Länder

3. Praktikum I

| Modul 12 | Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der
Praxis I (Länderpraktikum)

4. Hauptstudium II

| Modul 13 | Grundlagen der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung II: Internationale organi-
sierte Kriminalität

Modul 14 | Phänomen und Intervention IV: Rausch-
gift, Schleusung, Menschenhandel so-
wie weitere Bereiche der organisierten
Kriminalität

Modul 15 | Phänomen und Intervention V: Finanz-
und Wirtschaftskriminalität

Modul 16 | Phänomen und Intervention VI: Politisch
motivierte Kriminalität

Modul 17 | Phänomen und Intervention VII:
Kriminalität im Zusammenhang mit In-
formations- und Kommunikationsme-
dien

Modul 18 | Internationale Polizeikooperation: Die
Zusammenarbeit des BKA mit Sicher-
heitsbehörden und -einrichtungen im
Ausland

5. Praktikum II

| Modul 19 | Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der
Praxis II (BKA-Praktikum)

und
6. Hauptstudium III

| Modul 20 | Bachelorarbeit

Modul 21 | Personalentwicklung

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(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.




(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch für das Bachelorstudium 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (Modulhandbuch)'. Die Inhalte der Module 1 bis 4 entsprechen den Studieninhalten des gemeinsamen Grundstudiums der Fachhochschule.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Trainingsübungen der Module ist verpflichtend.



§ 11 Laufbahnprüfung


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Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung. Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.



Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit. Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes festzustellen.

§ 13 Prüfende, Prüfungskommissionen


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(1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. Sie richtet für die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.



(1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. Sie richtet für die Verteidigung der Bachelorarbeit Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, legt die nach § 12 zuständige Stelle fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine zu wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Kriminaldienstes bestellt werden.

(5) Für jede Bachelorarbeit werden zwei Angehörige des höheren Dienstes als Prüfende bestellt. Ihre Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Bachelorarbeit ausgegeben worden ist.

(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. vier weiteren Beamtinnen oder Beamten, von denen mindestens eine oder einer dem gehobenen Kriminaldienst oder dem höheren Kriminaldienst angehört.

Aus dem Kreis
der Beisitzenden wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vertreterin oder Vertreter der oder des Vorsitzenden bestellt. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige der Fachhochschule sein. Ein Mitglied soll Korrektorin oder Korrektor der Bachelorarbeit sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.

(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



(3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, bewerten sie die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander.

(4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Modulprüfung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 sowie für eine zu wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Kriminaldienstes bestellt werden.

(5) Für die Betreuung und Bewertung der Bachelorarbeit werden eine Erstprüferin oder ein Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder ein Zweitprüfer bestellt. Als Prüfende können bestellt werden:

1. hauptamtliche Lehrkräfte der Fachhochschule,

2. nebenamtliche Lehrkräfte, die schwerpunktmäßig am Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule tätig sind,

3. Beamtinnen und Beamte
des höheren Dienstes oder Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, und

4. Beamtinnen und Beamte mit informationstechnischen oder naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen, die mindestens die Qualifikation besitzen, die durch die Prüfung erreicht werden soll, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen; bestellt werden können auch Tarifbeschäftigte mit den genannten Spezialkenntnissen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Die Prüfenden werden bestellt,
sobald das Thema der Bachelorarbeit festgelegt worden ist. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(6) Die Prüfungskommission besteht aus

1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. der Erst- oder Zweitprüferin oder dem Erst- oder Zweitprüfer der Bachelorarbeit und

3. einer weiteren Person nach Absatz 5 Satz 2.

Ein Mitglied
der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.

(7) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 14 Modulprüfungen


(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (Modulprüfung).

(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden durchgeführt in Form von

1. Klausuren,

2. Präsentationen,

3. Hausarbeiten,

4. Sprachtests,

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5. Stundenprotokollen,

6. mündlichen Leistungen,

7.
Kurzvorträgen oder

8.
qualifizierten praktischen und sportlichen Leistungsabnahmen.

Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Präsentationen und Kurzvorträge werden von jeweils zwei Prüfenden bewertet. § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3 ist nicht anzuwenden. Eine Klausur oder Hausarbeit wird zusätzlich von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer bewertet, wenn sie zuvor mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus Praktikumsberichten. Außerdem erstellen die Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden für jedes Modul vier dienstliche Bewertungen, die die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale enthalten. Die Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.

(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Präsentation der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.



5. Lehrveranstaltungsprotokollen,

6. Kurzvorträgen oder

7.
qualifizierten praktischen und sportlichen Leistungsabnahmen.

Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen Grundstudiums der Fachhochschule. Die Leistungen, die in den Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert bescheinigt.

(4) Die Bewertung der Module in den berufspraktischen Studienzeiten setzt sich aus den Bewertungen der Praktikumsberichte und den dienstlichen Bewertungen zusammen. Die dienstlichen Bewertungen enthalten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der Studierenden; sie werden von den Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch. Die dienstlichen Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.

(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.

§ 15 Bachelorarbeit


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(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Bachelorarbeit wird studienbegleitend in Modul 19 ausgegeben. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate, wobei die Studierenden während des Moduls 20 für einen Monat von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Trainingsübungen freigestellt werden.

(2) Das Thema der
Bachelorarbeit wird von der nach § 12 zuständigen Stelle auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft nach Anhörung der oder des Studierenden ausgegeben. Den Studierenden ist im Hauptstudium II Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Abweichend von Satz 1 können aus dienstlichen Gründen auch Vorschläge von Lehrbeauftragten der Fachhochschule sowie von Angehörigen des Bundeskriminalamts zugelassen werden. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.

(3) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(4)
Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Bewertungsverfahren darf insgesamt höchstens sechs Wochen dauern.



(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Jede oder jeder Studierende reicht
in Modul 19 einen Themenvorschlag für ihre oder seine Bachelorarbeit sowie ein Exposé der Bachelorarbeit beim Fachbereich Kriminalpolizei der Fachhochschule ein. Der Fachbereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter. Diese legt für jede Studierende und jeden Studierenden das Thema der Bachelorarbeit fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen. Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen Stelle geändert werden.

(3) Die Frist für die Anfertigung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. Die Studierenden werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt.

(4) Die Bachelorarbeit
ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von den beiden Prüfenden betreut.

(5)
Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Bewertungsverfahren darf insgesamt höchstens sechs Wochen dauern.

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§ 16 Mündliche Abschlussprüfung




§ 16 Verteidigung der Bachelorarbeit


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(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden hat. Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1. einer 15-minütigen Präsentation der Bachelorarbeit und

2. einer mindestens 30-minütigen interdisziplinären Prüfung.

(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. Die Präsentation wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(3) In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Kriminaldienstes genügen. Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus vier Studierenden bestehen.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Präsentation der Bachelorarbeit und der interdisziplinären Prüfung.



(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden und im Laufe des Studiums 180 Leistungspunkte erworben hat. Die Verteidigung der Bachelorarbeit wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie besteht aus

1. einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in der Regel 15 Minuten dauert, und

2. einem Prüfungsgespräch, das in der Regel 30 Minuten dauert.

(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

(3) In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten können einbezogen werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Präsentation der Bachelorarbeit und der Bewertung des Prüfungsgesprächs.

(5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.



§ 17 Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile


(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(2) Die Rangpunkte entsprechen dem prozentualen Anteil der erreichten Punktwerte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wie folgt:


Prozentualer
Anteil der
erreichten Punktwerte
an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl | Rangpunkte | Note

100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut

93,69 bis 87,50 | 14

87,49 bis 83,40 | 13 | gut

83,39 bis 79,20 | 12

79,19 bis 75,00 | 11

74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend

70,89 bis 66,70 | 9

66,69 bis 62,50 | 8

62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend

58,39 bis 54,20 | 6

54,19 bis 50,00 | 5

49,99 bis 41,70 | 4 | nicht ausreichend

41,69 bis 33,40 | 3

33,39 bis 25,00 | 2

24,99 bis 12,50 | 1

12,49 bis 0,00 | 0


(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, werden diese für die Bewertung der Module wie folgt gewichtet:

1. in den Modulen 6 bis 9, 11, 13, 14 und 16 schriftliche Prüfungsteile mit 80 Prozent und mündliche Leistungen mit
20 Prozent,

2. in Modul 12 vier dienstliche Bewertungen und der Praktikumsbericht mit jeweils 20 Prozent,

3. in Modul 19 zwei dienstliche Bewertungen für vierwöchige Praxisstationen mit jeweils 10 Prozent, zwei dienstliche Bewertungen für zwölfwöchige Praxisstationen mit jeweils 30 Prozent und der Praktikumsbericht mit 20 Prozent,

4. in Modul 20
die Bachelorarbeit mit 60 Prozent und die mündliche Abschlussprüfung mit 40 Prozent, wobei die Präsentation der Bachelorarbeit und die interdisziplinäre Prüfung mit jeweils 20 Prozent gewichtet werden, sowie

5. in Modul 21 der Sprachtest und
die Abschlussprüfung des integrierten Einsatztrainings mit jeweils 50 Prozent; innerhalb des integrierten Einsatztrainings werden der schriftliche Leistungsschein mit 10 Prozent, der sportliche Leistungsschein mit 30 Prozent und der praktische Leistungsschein mit 60 Prozent gewichtet.



(4) Für die Bewertung des Moduls 20 wird die Bewertung der Bachelorarbeit mit 60 Prozent und das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 40 Prozent gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Gewichtung bei der Bewertung einer Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsteilen besteht, nach dem Modulhandbuch.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.



§ 19 Täuschung, Ordnungsverstoß


(1) Studierenden, die bei einer Prüfung eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der nach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder während der Bachelorarbeit entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.



(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder während der Bachelorarbeit entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorarbeit trifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Bachelorarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die nach § 12 zuständige Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.



(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die nach § 12 zuständige Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.



§ 20 Wiederholung von Prüfungen


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(1) Eine nicht bestandene Prüfung in den Modulen 1 bis 11 und 13 bis 18 sowie eine nicht bestandene qualifizierte Leistungsabnahme kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Mündliche Leistungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 6 können nicht wiederholt werden.



(1) Eine nicht bestandene Prüfung in den Modulen 1 bis 11 und 13 bis 18 sowie eine nicht bestandene qualifizierte Leistungsabnahme kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.

(2) Bei einer nicht bestandenen Prüfung in den Modulen 12 und 19 kann ein mit weniger als fünf Rangpunkten bewerteter Praktikumsbericht einmal nachgebessert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle gibt ein neues Thema aus. Die Frist zur Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Während der dreimonatigen Bearbeitungszeit und der einmonatigen Korrekturzeit werden die Studierenden einem Fachbereich oder einem Referat des Bundeskriminalamts zur Dienstleistung zugewiesen. Im letzten Monat der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freigestellt.

(4) Bei einer nicht bestandenen mündlichen Abschlussprüfung kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mit weniger als fünf Rangpunkten bewertete Teil einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 5 gelten entsprechend.



(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. Die Studierenden werden einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen. Sie werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn die Verteidigung der Bachelorarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.



§ 21 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die mündliche Abschlussprüfung jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:

1. 65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 1 bis 11, 13 bis 18 und 21,

2. 20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen 12 und 19 und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. 15 Prozent für die Bewertung der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung.



3. 15 Prozent für die Bewertung des Moduls 20.

Wenn die abschließende Rangpunktzahl fünf oder mehr beträgt, wird die Rangpunktzahl mit Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach § 17 Absatz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.



§ 23 Prüfungsakten, Einsichtnahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.



(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 (neu)




§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Auf Antrag werden anerkannt

1. Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie

2. Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,

wenn sie mit den im Bachelorstudium 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind und keine wesentlichen Unterschiede zu diesen Leistungen bestehen.

(2) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den Modulen 1 bis 4 entscheidet das Dekanat am Zentralbereich der Fachhochschule. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Übergangsregelung




§ 25 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 7. September 2005 (BGBl. I S. 2758), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 26 Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 7. September 2005 (BGBl. I S. 2758), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.



Für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.