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Änderung § 23 GKrimDAPrV vom 01.04.2014

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§ 23 GKrimDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 23 GKrimDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Prüfungsakten, Einsichtnahme


(Text alte Fassung)

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden worden ist.