Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV)

V. v. 18.11.2009 BGBl. I S. 3790 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 4101-17 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Abzinsung von Rückstellungen
§ 2 Datengrundlage
§ 3 Berechnungsgrundlagen und deren Abkürzungen
§ 4 Umrechnung von Festzins-Swapsätzen in Null-Kupon-Swapsätze
§ 5 Interpolation fehlender Laufzeiten
§ 6 Berechnung des Aufschlags
§ 6a Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen
§ 7 Bekanntgabe
§ 8 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 253 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

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§ 1 Abzinsung von Rückstellungen



Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.

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§ 2 Datengrundlage



Die Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wird auf der Grundlage von Euro-Festzins-Swapsätzen mit den Laufzeiten ein bis zehn Jahre, zwölf, 15, 20, 25, 30, 40 und 50 Jahre berechnet. Die verwendeten Zeitreihen sind veröffentlichte Vortagsendstände für aus einer Reihe von Swap-Anbietern zusammengesetzte beste Geldkurse mit Verzinsung auf der Basis von 30 zu 360 Zinsberechnungstagen. Die Swapsätze für die ganzjährigen Laufzeiten zwischen den genannten Laufzeiten werden interpoliert. Die Berechnung des Aufschlags erfolgt anhand eines breiten Rendite-Indexes für auf Euro lautende Unternehmensanleihen aller Laufzeiten mit einer hochklassigen Bonitätseinstufung. Die Daten können von internationalen Finanzdatenanbietern bezogen werden. Es ist ausreichend, die Daten nur eines Finanzdatenanbieters heranzuziehen.

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§ 3 Berechnungsgrundlagen und deren Abkürzungen



Die Zins-Swapsätze mit jährlicher Verzinsung werden wie folgt bezeichnet:

St = Festzins-Swapsatz mit Laufzeit t in Jahren,

Nt= Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeit t und Zinszahlung erst am Laufzeitende,

Tt1,t2 = impliziter Null-Kupon-Termin-Swapsatz mit Laufzeit von t1 bis t2.

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§ 4 Umrechnung von Festzins-Swapsätzen in Null-Kupon-Swapsätze



Die Null-Kupon-Swapsätze werden aus den Festzins-Swapsätzen mit Hilfe der Null-Kupon-Anleihen-Entbündelung (Bootstrapping) abgeleitet, und sind dadurch charakterisiert, dass die Fälligkeitstermine im Jahresabstand aufeinanderfolgen und mit den Kuponterminen zusammenfallen. Für den Gegenwartswert eines Festzins-Swaps mit Laufzeit t gilt:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3790)


Der Festzins-Swapsatz mit einer Laufzeit von einem Jahr entspricht dem Null-Kupon-Swapsatz mit einer einjährigen Laufzeit; S1 = N1. Die weiteren ganzjährigen Null-Kupon-Swapsätze werden wie folgt schrittweise berechnet:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3790)


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§ 5 Interpolation fehlender Laufzeiten



(1) Der implizite Termin-Swapsatz aus Null-Kupon-Swapsätzen mit Laufzeitbeginn t über eine Laufzeit von einem Jahr (der Termin-Swapsatz zwischen t und t+1) wird wie folgt berechnet:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3790)


(2) Für Laufzeiten über zehn Jahre werden nicht alle jährlichen Festzins-Swapsätze verwendet. Die dazwischenliegenden ganzjährigen Laufzeiten werden aus den verwendeten Laufzeiten zwölf, 15, 20, 25, 30, 40 und 50 Jahre abgeleitet. Für die Interpolation wird die Annahme getroffen, dass die Termin-Swapsätze für die dazwischenliegenden Laufzeiten konstant sind. Die fehlenden Null-Kupon-Swapsätze mit Laufzeit t2 werden dann mit der nachstehenden Methode ermittelt. Der Gegenwartswert eines Festzins-Swaps mit Laufzeit t3 stellt sich wie folgt dar, wobei S1, S2, ..., St1 und St3 sowie N1, N2, ..., Nt1 bekannt sind, t1 < t2 < t3 und t2 - t1 ≥ 1 sind:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3791)


Annahmegemäß gilt:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3791)


Der Termin-Swapsatz ( Tt1,t3 ) wird in der letzten Gleichung, da der Swapsatz mit Laufzeit t3 ( St3 ) und die Null-Kupon-Swapsätze N1 bis Nt1 bekannt sind, mittels eines numerischen Verfahrens (Newton-Verfahren) berechnet. Danach wird der Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeit t2 ( Nt2 ) durch das Einsetzen des Termin-Swapsatzes Tt1,t3 in die folgende Gleichung bestimmt:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3791)


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§ 6 Berechnung des Aufschlags


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zur Berechnung des Aufschlags wird die Rendite des Unternehmensanleihenindexes über die vergangenen 84 Monatsendstände arithmetisch gemittelt. Weiterhin wird die durchschnittliche Laufzeit der im Index enthaltenen Anleihen über den gleichen Zeitraum berechnet. Für diese durchschnittliche Laufzeit wird der Null-Kupon-Swapsatz ermittelt (bei nicht ganzjährigen Laufzeiten durch lineare Interpolation), auch dieser aus dem arithmetischen Mittel der letzten 84 Monatsendstände der Swapsätze. Dann wird der Abstand zwischen der gemittelten Unternehmensanleihenrendite und dem laufzeitgleichen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz berechnet. Dieser Abstand erhöht als Aufschlag die gemittelte Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve über deren gesamte Laufzeit. Dabei sind Uz die Rendite des Unternehmensanleihenindexes, tz die durchschnittliche Laufzeit der Anleihen des Indexes und Ntz der Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeit t zum Zeitpunkt z. Der Aufschlag (Az) ergibt sich wie folgt:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3791)


Der Abzinsungszinssatz mit Laufzeit t zum Zeitpunkt z (AStz) ergibt sich dann als Summe vom jeweiligen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz und dem für diesen Zeitpunkt einheitlichen Aufschlag:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3791)


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§ 6a Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen


§ 6a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. März 2016 BGBl. I S. 396 m.W.v. 17. März 2016

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§ 7 Bekanntgabe


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

Auf Basis der Daten des letzten Handelstages des Monats veröffentlicht die Deutsche Bundesbank monatlich die Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze und die Abzinsungszinssätze für die ganzjährigen Laufzeiten von einem Jahr bis 50 Jahre auf ihrer Internetseite www.bundesbank.de.


Text in der Fassung des Artikels 3 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) G. v. 1. August 2014 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 7. August 2014

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§ 8 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften


§ 8 hat 1 frühere Fassung

§ 6a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist erstmals auf die Berechnung des Aufschlags zum 17. März 2016 anzuwenden. Die Deutsche Bundesbank berechnet die Abzinsungszinssätze für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des § 6a in der ab dem 17. März 2016 geltenden Fassung auch rückwirkend auf Basis der Daten des jeweils letzten Handelstages des Monats ab einschließlich Januar 2015 und veröffentlicht die so berechneten Abzinsungszinssätze zusätzlich auf ihrer Internetseite.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften G. v. 11. März 2016 BGBl. I S. 396 m.W.v. 17. März 2016

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§ 8 Inkrafttreten


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2009.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger



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