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§ 11 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch



(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Mitteilungspflicht gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 14 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

(2) Die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 11 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 PrüfbV Ausnahmeregelung
... des Meldewesens zu berichten ist. (2) Darüber hinaus sind die §§ 11 , 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf ...
Anlage 1 PrüfbV (zu § 60) SON01
...  13. Zinsänderungsrisiko gemäß § 11 PrüfbV 424 14. Qualifizierte Beteiligungen an ...