(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.
§ 53 PrüfbV Ausnahmeregelung ... Die Vorschriften der §§ 15, 16 Absatz 2 und des § 18 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht ... zu berichten ist. (2) Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, ...