§ 19 Anzeigewesen
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
interne Verweise§ 37 PrüfbV Zusammengefasste Eigenmittel ... und deren Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung sind zu beurteilen. (3) § 19 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Instituts auf Ebene ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 3 SEPA-BG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe zu Unterabschnitt 6 wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 6 ... Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012". 2. Nach § 19 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 6 wie folgt gefasst: „Unterabschnitt ...
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