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§ 25 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Bemerkenswerte Kredite



(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 26 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit dieser Kredite zugrunde zu legen.

(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:

1.
Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind,

2.
Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist beziehungsweise im abgelaufenen Geschäftsjahr war,

3.
Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,

4.
Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt.

(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind bemerkenswert, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erreichen oder überschreiten.

(4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben.

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Zitierungen von § 25 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 PrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
... Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5, des § 16 sowie des § 23 Absatz 1 Satz 3 und des § 25 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar. (2) § 17 findet bei Ausübung des ...
§ 26 PrüfbV Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
... Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf die Angemessenheit der gebildeten Risikovorsorge zu erstrecken. ... zu erstrecken. (2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; ...
§ 43 PrüfbV Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
... oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 25 , 26) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte ... (Nachbeleihungen), 2. notleidende Kredite, 3. Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2, 4. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern ...
§ 53 PrüfbV Ausnahmeregelung
... verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 23 bis 27 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der ... Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlagevermittlung, die ...