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§ 29 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 29 Beurteilung der Vermögenslage



(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf

1.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,

2.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,

3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.