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Änderung § 59 PrüfbV vom 22.07.2013

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§ 59 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 59 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 17 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Prüfung von Depotbanken im Sinne des Investmentgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs


vorherige Änderung

Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat. Die für die Aufgaben nach Satz 2 vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen (§ 22 des Investmentgesetzes), der Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 27 des Investmentgesetzes) und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz (§ 29 des Investmentgesetzes) ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Depotbank oder durch die Depotbank gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft Ansprüche nach § 28 des Investmentgesetzes geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.



1 Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. 2 Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat. 3 Die für die Aufgaben nach Satz 2 vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. 4 Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. 5 Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen (§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs), der Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs) und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz (§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs) ist zu berichten. 6 Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.