(1)
1Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß §
25a Absatz 1 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß §
25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen.
2Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen.
3Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich über die Einhaltung des §
27 des
Pfandbriefgesetzes zu berichten.
(2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Instituts ist zu beurteilen.
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach §
25a Absatz 1 Satz 7 des
Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Mitteilungspflicht gemäß §
24 Absatz 1 Nummer 14 des
Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach §
25a Absatz 1 Satz 7 des
Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.