Es ist festzustellen, ob das Verfahren für die Zuordnung und gegebenenfalls Umwidmung der Positionen zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Berichtszeitraums jeweils den gesetzlichen Vorgaben nach §
1a des
Kreditwesengesetzes und den institutsintern festgelegten Kriterien entsprach.
Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach §
2 Absatz 11 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. Auf die Einhaltung der Grenzen nach §
2 Absatz 11 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes ist einzugehen. Überschreitungen der Grenzen nach §
2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des
Kreditwesengesetzes sind in dem Bericht nach Höhe des Betrags und Prozentsatzes sowie der Dauer der Überschreitung festzuhalten.