Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§
319 bis 337 der
Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§
319 bis 337 der
Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut eingehalten wurden.