Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
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§ 18 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 4 Offenlegung
§ 18 Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung

Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 4 Offenlegung

§ 18 Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut eingehalten wurden.



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