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§ 13 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge



(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.

(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.

(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten

1.
Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,

2.
Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes und

3.
Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes.



 

Zitierungen von § 13 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FahrlGDV Dauer und Leitung der Lehrgänge
... Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Abs. 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihre tägliche Dauer ... Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Abs. 3 teilgenommen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)
Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
§ 4 FreiwFortbV Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen
... ist die nach § 3 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebene Gestaltung der Fortbildungsseminare. § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz gilt entsprechend. Der ...