Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach §
11 Abs. 4 des
Fahrlehrergesetzes und nach §
3 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
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- Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler | 1 m² |
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel | 8 m² |
Gesamtlehrraumfläche | 25 m² |
Raumhöhe | 2,4 m |
Luftvolumen je Person | 3 m³. |
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- Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wieviele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
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- Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, daß der Unterrichtsraum
nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
gut beleuchtet ist,
ausreichend belüftet werden kann sowie
gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muß vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muß mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen.
Für jeden Schüler muß mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein.
Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.