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Sechster Abschnitt - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-5 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Sechster Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 17 Übergangsbestimmungen



(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter von Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie

1.
ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder

2.
die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die entsprechenden zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse Führerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen. Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum 17. April 2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt werden.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete "pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung" an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Personen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.

(5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet werden.




§ 18 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt,

3.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist,

4.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder

5.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden läßt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,

2.
entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder

3.
entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden läßt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.


Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein



Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

(Fahrlehrerschein siehe BGBl. I 2008 S. 729-732)




Anlage 1.2 (zu § 2 Abs. 1)


Anlage 1.2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1998 S. 2316)


Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:

 
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler1 m²
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel8 m²
Gesamtlehrraumfläche25 m²
Raumhöhe2,4 m
Luftvolumen je Person3 m³.


 
Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.

Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wieviele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.

Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes

 
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, daß der Unterrichtsraum

nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,

einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,

vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,

gut beleuchtet ist,

ausreichend belüftet werden kann sowie

gut beheizbar ist.

Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muß vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muß mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen.

Für jeden Schüler muß mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein.

Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.


Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1)


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 3296)


Anlage 4 (zu § 6 Abs. 2)


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 3297)


Anlage 5 (zu § 7)


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 3298)