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Änderung § 17 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18.04.2008

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Übergangsbestimmungen


(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter von Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie

1. ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder

2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(Text alte Fassung)

(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die entsprechenden zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse Führerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete "pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung" an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.

(Text neue Fassung)

(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die entsprechenden zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse Führerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen. Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum 17. April 2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt werden.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete 'pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung' an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Personen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.

(5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet werden.