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Synopse aller Änderungen des Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am 18.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. April 2008 durch Artikel 1 des 1. FahrlGDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FahrlGDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung aufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG N


(Text neue Fassung)

§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen


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(1) Bewerbern, die eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrlehrerlaubnis besitzen, ist die Fahrlehrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 6 des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen.

(2) Setzt die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis
eine Fahrlehrerausbildung und eine Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem Fahrlehrergesetz vergleichbaren Standard voraus, genügt die Ablegung eines Sprachtestes vor der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, daß der Bewerber die für die Erteilung von Fahrschulunterricht erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache besitzt.

(3) Die Teilnahme an
einem mindestens dreimonatigen Anpassungslehrgang ist erforderlich, wenn die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrerausbildung oder eine Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem Fahrlehrergesetz nicht vergleichbaren Standard voraussetzt. Der Bewerber hat schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrganges sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Der Bewerber darf zum Lehrgang nur zugelassen werden, wenn er vorher einen Sprachtest nach Absatz 2 abgelegt hat. Nach Abschluß des Lehrganges ist dem Bewerber eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgehen muß, daß er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat.

(4) Setzt die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraus, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muß.

(5) Der Anpassungslehrgang nach
Absatz 3 wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt.



(1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen. § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend.

(2) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber einer in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.

(3) Ein Bewerber um
eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung oder die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt.

(4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in
dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von den Bewerbern im Rahmen ihrer Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgleichen können. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Bei einem Bewerber um
eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 2a Abs. 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5 ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation eines Bewerbers den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.

(8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach
§ 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. Wird ausschließlich von dem durch § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.

(9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt
den Ländern eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum 1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt,

2. die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt,

3. ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im Inland geforderten Ausbildung besteht,

4. die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrlehrer den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind,

5. die unter den Nummern 1 bis 4 dargestellten Umstände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis, auch unter Berücksichtigung der in
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen, vorliegen.

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Übergangsbestimmungen


(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter von Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie

1. ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder

2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.

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(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die entsprechenden zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse Führerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete "pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung" an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.



(2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die entsprechenden zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse Führerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen. Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum 17. April 2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt werden.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete 'pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung' an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.

(4) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Personen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.

(5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1)




Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein


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(siehe BGBl. I 1998 S. 2312 - 2315)



Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet werden können.

(Fahrlehrerschein siehe
BGBl. I 2008 S. 729-732)