Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824 (Nr. 76); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
|

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen



(1) 1Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. 2Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Berufsqualifikation und den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen, durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben und von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen worden sind. 3Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen. *)

(2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn

1.
die nachgewiesenen Ausbildungsinhalte erheblich von denen abweichen, die nach Bundesrecht für die Fachrichtung der Laufbahn vorgeschrieben sind, und die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, oder

2.
die Laufbahn eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Qualifikationsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn

a)
die Inhalte sich erheblich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, und

b)
die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist.

(3) 1Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn

1.
des einfachen und des mittleren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen,

2.
des gehobenen und des höheren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

2In den übrigen Fällen legt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. 3Dabei können folgende Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden:

1.
bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes eine Eignungsprüfung und ein Anpassungslehrgang, wenn der Befähigungsnachweis höchstens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

2.
in den übrigen Fällen eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 5 a) bb) V. v. 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 6) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 5 LBAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 3 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
vom 05.01.2016 BGBl. I S. 6
aktuellvor 12.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 LBAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LBAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LBAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LBAV Eignungsprüfung (vom 20.08.2021)
... oder des Antragstellers und legt Inhalt und Umfang der Prüfung fest. Im Fall des § 5 Absatz 2 Nummer 1 dürfen Gegenstand der Prüfung nur Gebiete sein, auf denen wesentliche Unterschiede ...
§ 8 LBAV Verfahren (vom 20.08.2021)
... und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben worden sind ( § 5 Absatz 1 Satz 2 ), ausgeglichen werden können. (4) In dem Bescheid über die Anerkennung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6
Artikel 1 LBAVÄndV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... Unterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... werden." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 7. ... Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben worden sind (§ 5 Absatz 1 Satz 2), ausgeglichen werden können. (4) In dem Bescheid über die ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 3 BLRFoV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... die Wörter „Qualifikations- oder Anerkennungsstaat" ersetzt. 5. In den §§ 5 , 8 und 11 wird jeweils das Wort „Qualifikation" jeweils durch das Wort ...