Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824 (Nr. 76); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
|

§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten



(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt den in § 10 genannten Stellen auf Ersuchen die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen der Anerkennung der Qualifikationen als Laufbahnbefähigung zur Verfügung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, den in § 10 genannten Stellen entsprechende Angaben zu machen.

(2) 1Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation in einem der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienstbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die zuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit auswirken können. 2Dienstvergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar festgestellt worden sind und der empfangende Staat zusichert,

1.
die Angaben nur für die Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation zu verwenden und

2.
die nach deutschem Recht geltenden Löschungs- oder Tilgungsfristen zu beachten.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 11 LBAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 3 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 14 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuellvor 01.08.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 LBAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LBAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LBAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 14 BeamtRÄndG 2021 Folgeänderungen
... 1 und §" gestrichen. (6) In §§ 1, 2 Absatz 3 Nummer 1 und § 11 Absatz 2 Satz 1 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 19. Juni ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 3 BLRFoV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... oder Anerkennungsstaat" ersetzt. 5. In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort „Qualifikation" jeweils durch das Wort ...