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§ 1a - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824 (Nr. 76); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 04.12.2009; FNA: 2030-2-30-3 Beamte
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§ 1a Regelungsgegenstand



Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 1a LBAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 3 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a LBAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a LBAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LBAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 3 BLRFoV Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
... Angaben ersetzt: „§ 1 Persönlicher Geltungsbereich § 1a Regelungsgegenstand". 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ... 1a Regelungsgegenstand". 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt: „§ 1 Persönlicher Geltungsbereich Diese ... die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen. § 1a Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation ...