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Änderung § 10 LBAV vom 12.01.2016

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§ 10 LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 10 LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Verwaltungszusammenarbeit


(Text alte Fassung)

Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikationsstaaten sowie mit den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.

(Text neue Fassung)

Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.

 

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