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Änderung § 9 LBAV vom 12.01.2016

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§ 9 LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 9 LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gebühren


(Text alte Fassung)

Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 60 Euro.

(Text neue Fassung)

Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)