Änderung § 1a LBAV vom 20.08.2021

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§ 1a LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 1a LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

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§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Regelungsgegenstand


vorherige Änderung

 


Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.




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