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Synopse aller Änderungen der LBAV am 01.10.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Artikel 3 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LBAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LBAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
LBAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 3 Antrag
§ 4 Zuständige Stelle
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
§ 6 Eignungsprüfung
§ 7 Anpassungslehrgang
§ 8 Verfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Gebühren
(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Verwaltungszusammenarbeit
§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Gebühren




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 100 Euro.