Der Abschnitt 2 der Anlage
2 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin vom
16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1034) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Der Zeitrahmen 2 laufende Nummer 7 Spalte 3 ist wie folgt zu berichtigen:
- a)
- Die Angabe „a)" ist zu streichen.
- b)
- Die Wörter „b) Maßnahmen der Entsorgung von Rest- und Prozessstoffen einleiten" sind zu streichen.
- 2.
- Die Überschrift des Zeitrahmens 5 muss wie folgt lauten:
„(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen)".
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag Friedhelm Holterhoff