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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin (ProdTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1034, 2009 I S. 3850
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-44 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin - Zeitliche Gliederung -



Abschnitt 1 Der Ausbildungsbetrieb

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 1.1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 1.2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen der Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2 Erstes bis drittes Ausbildungshalbjahr

(Zeitrahmen 1: Betreiben von Produktionsanlagen)

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Vorbereiten
von Produktionsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1.1)
a) Informationen über technische und technologische
Bedingungen sowie über Vorgaben der Produk-
tionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben,
beschaffen
b) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvor-
schriften kontrollieren
c) die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfein-
richtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
d) Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen
auf Einsatzfähigkeit prüfen
e) Produktionsanlagen entsprechend den Prozess-
vorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen,
eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit her-
stellen
6 bis 8
2Durchführen von Produk-
tionsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1.2)
a) Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und
hinsichtlich Qualität beurteilen
b) Produktionsanlagen beschicken und bedienen,
Stückzahlvorgaben sicherstellen
c) Qualität der Produkte überwachen
d) Produkte gegen Beschädigungen schützen, trans-
portieren und lagern
e) überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Rest-
stoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben
leiten
f) Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur
Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit
sicherstellen
3Abschließen von Produk-
tionsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1.3)
a) Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüf-
protokolle erstellen
b) Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
c) IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
4Betriebliche Kommunikation
und Teamarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2.1)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumenta-
tionen, Handbücher, Fachberichte und Firmen-
unterlagen, in deutscher und englischer Sprache
recherchieren, Datenbankabfragen durchführen,
Informationen auswerten
b) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
5Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2.2)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schal-
tungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache
anwenden
6Qualitäts-, Umwelt- und
Sicherheitsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 3.1)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwen-
den
b) betriebliches Umweltmanagementsystem anwen-
den


(Zeitrahmen 2: Einrichten und Warten von Produktionsanlagen)

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Umrüsten und Wieder-
inbetriebnehmen von
Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.1)
a) Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an ge-
änderte Prozessabläufe und unterschiedliche Pro-
dukte anpassen
b) Funktionsprüfungen durchführen
c) Änderungen und Prüfungen der Produktionsanla-
gen dokumentieren
4 bis 6
2Beurteilen der Sicherheit
von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.2)
a) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prü-
fen
b) Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebs-
mittel und Anlagen prüfen
c) wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und
technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifi-
schen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfer-
tigen
3Prüfen und Inspizieren
von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.3)
a) Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren
b) Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test-
und Diagnosesoftware einsetzen
c) Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersu-
che durchführen
d) vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spe-
zifischer Produktionsbedingungen durchführen
4Betriebliche Kommunikation
und Teamarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2.1)
a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
b) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im
Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) Teambesprechungen organisieren und moderieren,
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
visualisieren und präsentieren, Gesprächsergeb-
nisse dokumentieren, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
5Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2.2)
a) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten und anwenden
c) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
6Planen der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2.4)
a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieb-
lichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeits-
schritte festlegen und erforderliche Abwicklungs-
zeiten einschätzen
c) erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werk-
zeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf
feststellen, auswählen und bereitstellen
d) Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-
Wirkungszusammenhänge ermitteln
e) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lö-
sungen erproben und optimieren
f) Lösung implementieren und organisatorisch ab-
sichern
7Qualitäts-, Umwelt- und
Sicherheitsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 3.1)
Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische
Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen
beachten
8IT-Systeme und Vernetzung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 3.2)
a) Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren,
konfigurieren und nutzen
b) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz an-
wenden
c) bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-
Netzwerke mitwirken


(Zeitrahmen 3: Konfigurieren von Produktionsanlagen)

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Ermitteln, Testen und
Einstellen von Prozess-
parametern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 3.1)
a) Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse
analysieren
b) Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produkti-
onsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtun-
gen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter aus-
wählen
c) Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Er-
gebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und
Optimierung von Prozessvorschriften nutzen
d) Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen
und Prüfungen planen, Anweisungen zur Proben-
nahme sowie Prüfpläne erstellen
5 bis 7
2Strukturieren und
Programmieren von
technischen Abläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 3.2)
a) technische Abläufe analysieren, strukturieren und
darstellen
b) Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben,
testen, ändern und optimieren
c) Muster und Prototypen testen
3Betriebliche Kommunikation
und Teamarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2.1)
a) Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen,
Grafiken erstellen
b) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
c) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
4Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2.2)
a) Datensätze handhaben und anpassen
b) Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
5Produkt- und Prozess-
datenmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 3.3)
a) datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessopti-
mierung nutzen
b) Konfigurationsmanagement und Änderungsmana-
gement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen
berücksichtigen
c) Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
d) technische Dokumentationen abrufen und einstellen


Viertes bis sechstes Ausbildungshalbjahr

(Zeitrahmen 4: Anfahren von Produktionsanlagen)

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Aufstellen von Produktions-
anlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.1)
a) Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen,
vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstel-
len
b) technische Prüfungen veranlassen
5 bis 7
2Einrichten der Eingangs-
und Ausgangslogistik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.2)
a) Transport- und Lagersysteme einrichten
b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
c) Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile
und erstellte Produkte nach logistischen und Qua-
litätskriterien lagern
d) Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kenn-
zeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicher-
heits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vor-
schriften entsprechend lagern, bereitstellen und
auf Einsatzfähigkeit prüfen
3Erproben von Produktions-
abläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.3)
a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logisti-
sche Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vor-
richtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter
erproben
b) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-
lieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Quali-
tätssicherung durchführen
c) Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmög-
lichkeiten in die Prozesskette sichern
d) Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen
sowie Dauertests durchführen
e) Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erpro-
bung anpassen
4Übergeben oder Über-
nehmen von Produktions-
anlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.4)
a) in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse
fahren
b) Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnah-
men zur Beseitigung ergreifen
c) Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
d) Übernahmen dokumentieren
5Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2.3)
a) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen und externen Partnern sicherstellen
b) Übergabeprozesse abstimmen
c) Reklamationen annehmen
6Projektmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2.5)
a) Produktionsaufgaben analysieren
b) Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
c) Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren
d) Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festle-
gen, Prioritäten setzen
e) IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
7Produktionstechnologien
und -prozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden
Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere
Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflä-
chengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität,
Mengenausbringung, Kosten und Ressourcen-
schonung beurteilen
b) Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere be-
züglich der Produktionsverfahren und der geforder-
ten Qualität
c) Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere
hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik
und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Men-
genausbringung und Kosten
d) Roboter oder andere Handhabungssysteme beur-
teilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglich-
keiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung
e) Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten,
Kühlung und Schmierung sowie Kosten
f) Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke,
Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität
des Einsatzes
g) Montageverfahren beurteilen, insbesondere hin-
sichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen,
Kosten, Flexibilität und Qualität
h) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beur-
teilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächen-
schutz und Korrosion


(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen)

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Analysieren von Produk-
tionsprozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5.1)
a) Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen
der statistischen Qualitätskontrolle auswerten
b) Produktrückläufe analysieren
c) Produktionsprozesse anhand von Kennziffern ver-
gleichen und beurteilen
d) Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten
sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien er-
fassen und analysieren
e) interne und externe Leistungserbringung unter ter-
minlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten
vergleichen
f) Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktions-
anlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von
Produktionseinrichtungen analysieren
g) Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergeb-
nisse unter Berücksichtigung vor- und nachgela-
gerter Prozesse und Bereiche bewerten
11 bis 13
2Simulieren von Produktions-
prozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5.2)
a) Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge,
Vollständigkeit und Qualität überprüfen
b) technische Abläufe modellhaft nachbilden oder
rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben,
optimieren und dokumentieren
c) Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspru-
chungen überprüfen und erproben
3Optimieren von Produk-
tionsprozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5.3)
a) anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnis-
sen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Pro-
zessabläufe und Prozessparameter schließen
b) Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchfüh-
ren, dokumentieren und auswerten
c) Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung
bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten
d) Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Pro-
zessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern
und dem Produktionsteam besprechen und umset-
zen
e) Bedienpersonal über Prozessänderungen unter-
richten und einweisen
f) bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungs-
anleitungen für Produktionsanlagen mitwirken
4Organisieren von Logistik-
prozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5.4)
a) technische Funktionen der Logistikkette für erfor-
derliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und
Spannmittel sicherstellen
b) Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge
erfassen, verarbeiten und ausgeben
c) Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das
Recycling sicherstellen
5Qualitäts-, Umwelt- und
Sicherheitsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 3.1)
bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-
schläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erar-
beiten
6Produktionstechnologien
und -prozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a) Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fü-
genden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und
Qualität beurteilen
b) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, ins-
besondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und
Korrosion, beurteilen
7Arbeitsorganisation und
Produktionssysteme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a) Produktionsorganisationstypen, insbesondere
Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftrags-
produktion, identifizieren
b) Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien-
und Massenproduktion, identifizieren
c) zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und er-
eignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsan-
lagen unterscheiden
d) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsde-
fizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken
anwenden
e) Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzel-
arbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und
funktionsorientierte Organisationen, Projektorgani-
sation, unterscheiden und zuordnen
f) Methoden und Verfahren der Programmplanung,
Produktionsplanung, Materialsteuerung und Ferti-
gungssteuerung anwenden






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2008 (10.12.2009)Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
vom 04.12.2009 BGBl. I S. 3850

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ProdTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ProdTechnAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 6 ProdTechnAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 7 ProdTechnAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
B. v. 04.12.2009 BGBl. I S. 3850
Berichtigung ProdTechnAusbVB
... Abschnitt 2 der Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur ...