Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BBankPersV vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BBankPersVÄndV am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der BBankPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 BBankPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 BBankPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bankzulage


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten

1. für eine Verwendung in der Zentrale eine Bankzulage in Höhe von 9 Prozent und

2. für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen eine Bankzulage in Höhe von 5 Prozent

des
Grundgehalts oder des Tabellenentgelts. 2 Das Grundgehalt nach Satz 1 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn das Grundgehalt nach der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) und der Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) mit 0,9205 multipliziert und das Produkt um 50 Euro vermindert wird. 3 Das Tabellenentgelt nach Satz 1 ist das Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. August 2006 geltenden Fassung.

(2)
1 Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig. 2 Sie kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Leistungen hinter den Anforderungen zurückbleiben. 3 Eine widerrufene Zulage kann nach angemessener Zeit wieder gewährt werden.

(3)
1 Soweit die Bankzulage nach § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I S. 1402) gekürzt worden oder weggefallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage und der Zulage nach Absatz 1 gewährt. 2 Die Ausgleichszulage vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten bei Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne von § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank um die Hälfte des Erhöhungsbetrags; Satz 2 gilt für Angestellte entsprechend. 3 Absatz 2 gilt für die Ausgleichszulage entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten

1. für eine Verwendung in der Zentrale eine Bankzulage in Höhe von 9 Prozent des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts und

2. für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen eine Bankzulage in Höhe von 5 Prozent des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts.

(2) 1 Maßgebliches
Grundgehalt ist

1. für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 12
der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. März 2015 geltenden Fassung,

2. für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 der jeweilige Betrag nach
Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. März 2012 geltenden Fassung und

3. für die Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung B der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung.

2 Maßgebliches
Tabellenentgelt ist

1. für die Entgeltgruppen E 1 bis E 12 der jeweilige Betrag
nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2015 geltenden Fassung und

2. für die Entgeltgruppen E 13 bis E 15 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2012 geltenden
Fassung.

(3) Angestellten wird die Bankzulage mindestens in der Höhe gewährt, in der sie Angestellten, die in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingestuft sind, gewährt wird.

(4)
1 Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig. 2 Sie kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Leistungen hinter den Anforderungen zurückbleiben. 3 Eine widerrufene Zulage kann nach angemessener Zeit wieder gewährt werden.

(5)
1 Soweit die Bankzulage nach § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I S. 1402) gekürzt worden oder weggefallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage und der Zulage nach Absatz 1 gewährt. 2 Die Ausgleichszulage vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten bei Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne von § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank um die Hälfte des Erhöhungsbetrags. 3 Satz 2 gilt für Angestellte entsprechend. 4 Absatz 4 gilt für die Ausgleichszulage entsprechend.