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Änderung § 4 BBankPersV vom 01.01.2020

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§ 4 BBankPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 BBankPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausschuss zur Feststellung der Befähigung


(1) 1 Die nach § 19 des Bundesbeamtengesetzes vorzunehmende Feststellung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch einen Ausschuss, dessen Mitglieder vom Vorstand der Deutschen Bundesbank berufen werden. 2 Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Vorstands, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sowie einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Deutschen Bundesbank, die oder der in der von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Laufbahn tätig ist und vom Hauptpersonalrat bei der Deutschen Bundesbank vorgeschlagen wird. 3 Für jedes Mitglied ist eine Person als Stellvertretung zu berufen; für die Stellvertretung der weiteren Beamtin oder des weiteren Beamten gilt Satz 2 entsprechend. 4 Die Mitglieder des Ausschusses sind sachlich unabhängig. 5 Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung.

(Text alte Fassung)

(2) Der Ausschuss kann über die in den Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank vorgesehenen Ausnahmen von § 22 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes hinaus weitere Ausnahmen zulassen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Ausschuss kann Ausnahmen von § 22 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes zulassen.