§ 3 - Akkreditierungssymbolverordnung (SymbolVO)

V. v. 15.12.2009 BGBl. I S. 3870 (Nr. 79)
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 772-6-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht

§ 3 Gestattung der Verwendung des Akkreditierungssymbols


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Akkreditierungsstelle gestattet einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag, das auf ihre Akkreditierung hinweisende Akkreditierungssymbol zu verwenden.

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Zitierungen von § 3 SymbolVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SymbolVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SymbolVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Anlage AkkStelleGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.04.2022)
... sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwen- dung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Ver- zeichnis der ...


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