Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des
Investmentgesetzes hinausgehende Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Darstellung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte für Sondervermögen und der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften (Berichte) sowie zur Bewertung von Vermögensgegenständen.