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Abschnitt 1 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des Investmentgesetzes hinausgehende Einzelheiten zu Inhalt, Umfang und Darstellung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte für Sondervermögen und der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften (Berichte) sowie zur Bewertung von Vermögensgegenständen.


§ 2 Inhalt und Umfang der Berichterstattung



(1) Die Berichterstattung durch die Kapitalanlagegesellschaft und die Investmentaktiengesellschaft muss vollständig, richtig, frei von Willkür, klar und übersichtlich sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern ermöglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaffen. Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, die die weitere Entwicklung des Investmentvermögens wesentlich beeinflussen können, sind in die Berichterstattung mit einzubeziehen.

(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft und der Investmentaktiengesellschaft und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen, vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen.

(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte sind nicht zulässig.


§ 3 Einreichung bei der Bundesanstalt



Die Berichte nach den §§ 44, 110 und 111 des Investmentgesetzes sind bei der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung am Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist mit den Originalunterschriften der Geschäftsleitung zu versehen (Original). Dabei ist es bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ausreichend, wenn die Unterschriften von Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichtes zu platzieren. Das Original ist außen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen. Satz 1 gilt für Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften nur, wenn die Bundesanstalt dies anfordert.


§ 4 Investmentrechtliche Rechnungslegung



Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, soweit sich aus dem Investmentgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Die Buchführung ist auf die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Berichte nach dem Investmentgesetz auszurichten und muss vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine Nachprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermöglichen.

 
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